So sei es beispielsweise möglich, ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme die Weisung zu erteilen, vorderhand in der genannten Institution wohnhaft zu bleiben und ihm ein Rayon aufzuerlegen, welches er unbegleitet oder ohne ausdrückliche Erlaubnis der ASMV nicht verlassen dürfe. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind ohne weiteres kumulierbar und bilden – in Übereinstimmung mit den Gutachten der KoFako und des Dr. med. Y – ein stabiles Setting. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.