die Einstellung des Beschwerdeführers auf ein Depot-Neuroleptikum ist zwischenzeitlich erfolgt. In seiner Beschwerde nannte der Beschwerdeführer verschiedene mögliche Ersatzmassnahmen, mit welchen der Gefahr eines wiederholten deliktischen Verhaltens entgegengewirkt werden könnte. So sei es beispielsweise möglich, ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme die Weisung zu erteilen, vorderhand in der genannten Institution wohnhaft zu bleiben und ihm ein Rayon aufzuerlegen, welches er unbegleitet oder ohne ausdrückliche Erlaubnis der ASMV nicht verlassen dürfe.