Ferner hat Dr. med. Y in seinem Gutachten festgehalten, dass er eine Weiterführung der stationären Massnahme nach erfolgter medikamentöser Neueinstellung der Schizophrenie und gelungenem Abschluss der Gruppentherapie zur Deliktsbearbeitung als unzulässig erachte und dem Beschwerdeführer Auflagen betreffend psychiatrische/psychologische Behandlung und Betreuung inklusive antipsychotische Depot-Medikation und Kontrolle seines Sozial- und Konsumverhaltens zu erteilen seien (vgl. […]). Die definierten Behandlungsziele sind nun weitestgehend erreicht; die Einstellung des Beschwerdeführers auf ein Depot-Neuroleptikum ist zwischenzeitlich erfolgt.