Ein solches Setting wurde als ausreichend erachtet, um eine Verschlechterung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers zu verhindern und ihn von der Begehung geringfügiger Delikte (wie Drohungen, Tätlichkeiten und sexuelle Belästigungen) abzuhalten (Gutachten der KoFako vom 8. Januar 2014, S. 8). Ferner hat Dr. med.