Es reicht aus, dass eine solche Ersatzmassnahme „zur Diskussion gestellt wird“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4.4). In der schriftlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits zugesichert habe, dass er selbst im Falle einer Entlassung aus der stationären Massnahme in der Lichtweite Madiswil verbleiben werde. Angesichts des Umstandes, dass die beantragte Sicherheitshaft gerade in dieser Institution vollzogen werden soll, hätte das Zwangsmassnahmengericht in Frage kommende Ersatzmassnahmen prüfen müssen.