Die für die Haftanordnung zuständige Instanz muss sich in ihrem Entscheid mit der Frage befassen, ob allenfalls eine Ersatzmassnahme anstelle der Sicherheitshaft in Betracht kommt, selbst wenn kein entsprechender ausdrücklicher Antrag vorliegt. Es reicht aus, dass eine solche Ersatzmassnahme „zur Diskussion gestellt wird“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4.4).