237 Abs. 5 StPO). 7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass weder das Regionalgericht noch der Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen geltend gemacht hätten und in der Folge davon ausgegangen werde, dass damit der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden könne. Die für die Haftanordnung zuständige Instanz muss sich in ihrem Entscheid mit der Frage befassen, ob allenfalls eine Ersatzmassnahme anstelle der Sicherheitshaft in Betracht kommt, selbst wenn kein entsprechender ausdrücklicher Antrag vorliegt.