237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen. Namentlich erwähnt werden unter anderen die Auflagen, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) sowie sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f). Ersatzmassnahmen können von den zuständigen Gerichten jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue Umstände dies erfordern oder die verurteilte Person gegen Auflagen verstösst (Art. 237 Abs. 5 StPO).