197 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein mit Sicherheitshaft verbundener Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, weswegen für deren Erlass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich höhere Anforderungen gelten als für die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2009 vom 10. November 2009, E. 5; 1B_170/2009 vom 16. November 2009, E. 4.1). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen.