Auszug aus den Erwägungen: [...] 7.1 Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werde kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle zu einer Ersatzmassnahme gegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, namentlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 und 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit.