{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-06-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-193_2014-06-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_193_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e00e5cbc17c86526e5d6da52cb890ab8c83c38e6fa3f932df4bf2928d76fb356a62e6977b543ac830c1cfccb3d4d1aaf?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e00e5cbc17c86526e5d6da52cb890ab8c83c38e6fa3f932df4bf2928d76fb356a62e6977b543ac830c1cfccb3d4d1aaf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_193", "Checksum": "6f7b3209ad1330849841e243af1dd984"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.06.2014 BK 2014 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.06.2014 BK 2014 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzmassnahmen im Haftprüfungsverfahren (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:34:56", "Checksum": "57e100a66f2902d98b274396d997f148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.06.2014 BK 2014 193\nRegeste:\nErsatzmassnahmen im Haftprüfungsverfahren (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 2014 193\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Günter\n\nvom 6. Juni 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.\nVerurteilter/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegionalgericht Berner Jura-Seeland\nBeschwerdegegnerin\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland\nAnklagebehörde\n\nwegen versuchter Vergewaltigung und Diebstahls / nachträglicher Entscheid (Verlängerung\nder stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB) / Anordnung Sicherheitshaft\n\nRegeste\nDie für die Haftanordnung zuständige Instanz hat allfällige Ersatzmassnahmen (unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität) auch dann zu prüfen, wenn\nkein entsprechender Antrag vorliegt. Es reicht aus, dass eine solche Ersatzmassnahme „zur\nDiskussion gestellt wird“.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nAm 27. März 2014 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der kantonalen Poli-\nzei- und Militärdirektion (ASMV) dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend:\nRegionalgericht) einen Antrag auf einjährige Verlängerung der stationären Massnahme, welche mit Urteil des ehemaligen Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. August 2004\ngegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung und Diebstahls angeordnet und\nam 28. Mai 2009 bereits um fünf Jahre, bis zum 11. Mai 2014, verlängert worden ist. Gestützt auf diesen Antrag beantragte die zuständige Verfahrensleitung des Regionalgerichts\nam 2. Mai 2014 beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Sicherheitshaft über den Verurteilten für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Gegen den gutheissenden Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts reichte der Beschuldigte Beschwerde ein.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n7.1 Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo\nsie durch mildere Massnahmen ersetzt werde kann, muss von der Anordnung der Haft\nabgesehen und an ihrer Stelle zu einer Ersatzmassnahme gegriffen werden. Dies ergibt\nsich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, namentlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 und 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein mit Sicherheitshaft verbundener Freiheitsentzug eine\ndeutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, weswegen für deren Erlass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich höhere Anforderungen gelten als für\ndie Anordnung von Ersatzmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2009 vom\n10. November 2009, E. 5; 1B_170/2009 vom 16. November 2009, E. 4.1).\nArt. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen. Namentlich erwähnt werden unter anderen die Auflagen, sich nur\noder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten\n(lit. c) sowie sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f).\nErsatzmassnahmen können von den zuständigen Gerichten jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue Umstände dies erfordern oder die verurteilte Person\ngegen Auflagen verstösst (Art. 237 Abs. 5 StPO).\n7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass weder das Regionalgericht noch der Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen geltend gemacht hätten und\nin der Folge davon ausgegangen werde, dass damit der Wiederholungsgefahr nicht\nausreichend begegnet werden könne.\nDie für die Haftanordnung zuständige Instanz muss sich in ihrem Entscheid mit der Frage befassen, ob allenfalls eine Ersatzmassnahme anstelle der Sicherheitshaft in Betracht kommt, selbst wenn kein entsprechender ausdrücklicher Antrag vorliegt. Es reicht\naus, dass eine solche Ersatzmassnahme „zur Diskussion gestellt wird“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4.4). In der schriftlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits zugesichert habe, dass er selbst im Falle einer\nEntlassung aus der stationären Massnahme in der Lichtweite Madiswil verbleiben werde. Angesichts des Umstandes, dass die beantragte Sicherheitshaft gerade in dieser Institution vollzogen werden soll, hätte das Zwangsmassnahmengericht in Frage kommende Ersatzmassnahmen prüfen müssen.\n\n"}