BK 2014 193 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Günter vom 6. Juni 2014 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X. Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Regionalgericht Berner Jura-Seeland Beschwerdegegnerin Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland Anklagebehörde wegen versuchter Vergewaltigung und Diebstahls / nachträglicher Entscheid (Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB) / Anordnung Sicherheitshaft Regeste Die für die Haftanordnung zuständige Instanz hat allfällige Ersatzmassnahmen (unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität) auch dann zu prüfen, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Es reicht aus, dass eine solche Ersatzmassnahme „zur Diskussion gestellt wird“. Redaktionelle Vorbemerkungen Am 27. März 2014 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der kantonalen Poli- zei- und Militärdirektion (ASMV) dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) einen Antrag auf einjährige Verlängerung der stationären Massnahme, wel- che mit Urteil des ehemaligen Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. August 2004 gegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung und Diebstahls angeordnet und am 28. Mai 2009 bereits um fünf Jahre, bis zum 11. Mai 2014, verlängert worden ist. Ge- stützt auf diesen Antrag beantragte die zuständige Verfahrensleitung des Regionalgerichts am 2. Mai 2014 beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Sicherheitshaft über den Verurteil- ten für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Gegen den gutheissenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts reichte der Beschuldigte Beschwerde ein. Auszug aus den Erwägungen: [...] 7.1 Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werde kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle zu einer Ersatzmassnahme gegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, namentlich aus dem Grundsatz der Subsi- diarität (Art. 5 und 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung stellt ein mit Sicherheitshaft verbundener Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, weswegen für deren Erlass unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich höhere Anforderungen gelten als für die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2009 vom 10. November 2009, E. 5; 1B_170/2009 vom 16. November 2009, E. 4.1). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Er- satzmassnahmen. Namentlich erwähnt werden unter anderen die Auflagen, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) sowie sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f). Ersatzmassnahmen können von den zuständigen Gerichten jederzeit in Wiedererwä- gung gezogen werden, wenn neue Umstände dies erfordern oder die verurteilte Person gegen Auflagen verstösst (Art. 237 Abs. 5 StPO). 7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass weder das Regio- nalgericht noch der Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen geltend gemacht hätten und in der Folge davon ausgegangen werde, dass damit der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden könne. Die für die Haftanordnung zuständige Instanz muss sich in ihrem Entscheid mit der Fra- ge befassen, ob allenfalls eine Ersatzmassnahme anstelle der Sicherheitshaft in Be- tracht kommt, selbst wenn kein entsprechender ausdrücklicher Antrag vorliegt. Es reicht aus, dass eine solche Ersatzmassnahme „zur Diskussion gestellt wird“ (Urteil des Bun- desgerichts 1B_295/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4.4). In der schriftlichen Stellung- nahme vom 8. Mai 2014 zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts machte der Be- schwerdeführer geltend, dass er bereits zugesichert habe, dass er selbst im Falle einer Entlassung aus der stationären Massnahme in der Lichtweite Madiswil verbleiben wer- de. Angesichts des Umstandes, dass die beantragte Sicherheitshaft gerade in dieser In- stitution vollzogen werden soll, hätte das Zwangsmassnahmengericht in Frage kom- mende Ersatzmassnahmen prüfen müssen. 2 7.3 Die KoFako hat in ihrer Beurteilung ein stabiles, individuell auf die Bedürfnisse des Be- schwerdeführers massgeschneidertes Setting mit wenigen Stressoren empfohlen, in welchem die medikamentöse Behandlung seiner schizophrenen Grunderkrankung ge- währleistet wird. Ein solches Setting wurde als ausreichend erachtet, um eine Ver- schlechterung des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers zu verhindern und ihn von der Begehung geringfügiger Delikte (wie Drohungen, Tätlichkeiten und sexuelle Beläs- tigungen) abzuhalten (Gutachten der KoFako vom 8. Januar 2014, S. 8). Ferner hat Dr. med. Y in seinem Gutachten festgehalten, dass er eine Weiterführung der statio- nären Massnahme nach erfolgter medikamentöser Neueinstellung der Schizophrenie und gelungenem Abschluss der Gruppentherapie zur Deliktsbearbeitung als unzulässig erachte und dem Beschwerdeführer Auflagen betreffend psychiatrische/psychologische Behandlung und Betreuung inklusive antipsychotische Depot-Medikation und Kontrolle seines Sozial- und Konsumverhaltens zu erteilen seien (vgl. […]). Die definierten Be- handlungsziele sind nun weitestgehend erreicht; die Einstellung des Beschwerdeführers auf ein Depot-Neuroleptikum ist zwischenzeitlich erfolgt. In seiner Beschwerde nannte der Beschwerdeführer verschiedene mögliche Ersatz- massnahmen, mit welchen der Gefahr eines wiederholten deliktischen Verhaltens ent- gegengewirkt werden könnte. So sei es beispielsweise möglich, ihm im Sinne einer Er- satzmassnahme die Weisung zu erteilen, vorderhand in der genannten Institution wohnhaft zu bleiben und ihm ein Rayon aufzuerlegen, welches er unbegleitet oder ohne ausdrückliche Erlaubnis der ASMV nicht verlassen dürfe. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind ohne weiteres kumulierbar und bilden – in Übereinstimmung mit den Gutachten der KoFako und des Dr. med. Y – ein stabiles Setting. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung der erwähnten Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. [...] 3