Insofern ist das Berufsgeheimnis umfassend und es ist weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, den amtlichen Verteidiger zusätzlich dem Amtsgeheimnis zu unterstellen, zumal dadurch kein weitergehender Schutz gewährleistet werden könnte als bereits durch das Berufsgeheimnis sichergestellt ist. 4.8 In Gesamtbetrachtung der hievor gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass ein Verteidiger zwar auch eine öffentliche Aufgabe erfüllt, dies allein seine Funktion jedoch nicht als amtliche erscheinen lässt und er folglich nicht als Beamter im Sinne von Art. 320 Abs. 1 bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB gilt.