3 der privat mandatierte Verteidiger unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Insofern ist das Berufsgeheimnis umfassend und es ist weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, den amtlichen Verteidiger zusätzlich dem Amtsgeheimnis zu unterstellen, zumal dadurch kein weitergehender Schutz gewährleistet werden könnte als bereits durch das Berufsgeheimnis sichergestellt ist.