Im Weiteren zeigt sich auch bei der Frage der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, dass der amtliche Verteidiger nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen kann. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass sich der amtliche Verteidiger – will er etwa die Differenz vom amtlichen zum vollen Honorar gegenüber seinem Klienten in einem Gerichtsverfahren einklagen – nicht nur vom Berufsgeheimnis, sondern zusätzlich von der vorgesetzten Behörde (vorliegend wohl die Strafbehörde, welche ihn eingesetzt hat) auch vom Amtsgeheimnis entbinden lassen müsste (vgl. Art. 320 Abs. 2 StGB, Art. 170 Abs. 2 StPO). Dies wäre im Ergebnis widersinnig.