Diese Erwägungen lassen sich nicht auf den amtlichen Verteidiger übertragen. Ihm kommt im Vergleich zum Wahlverteidiger weder eine besondere Treuepflicht zu, noch werden an seine Verlässlichkeit höhere Anforderungen gestellt. Vielmehr untersteht er denselben gesetzlichen und standesrechtlichen Vorgaben (und ferner auch der gleichen Aufsichtsbehörde) wie ein Wahlverteidiger. Auch bezüglich Organisation und Infrastruktur unterscheidet sich der amtliche vom privaten Verteidiger nicht. 4.6 Im Weiteren zeigt sich auch bei der Frage der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, dass der amtliche Verteidiger nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen kann.