Sodann seien Amtsvormundschaften im Rahmen der öffentlichen Verwaltung professionell organisiert und würden über eine besondere Infrastruktur verfügen, während der private Vormund meist ohne eine solche auskommen müsse und auf sich gestellt sei. Die Stellung des Amtsvormunds erscheine daher als eine besondere, und an seine Verlässlichkeit würden dementsprechend höhere Anforderungen gestellt. Insofern erscheinen die ihm übertragenen Pflichten als amtlicher Natur (BGE 121 IV 216 E. 3d). Diese Erwägungen lassen sich nicht auf den amtlichen Verteidiger übertragen.