Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Amtsvormund im Gegensatz zum privaten Vormund als Beamter gilt. Es begründete dies jedoch damit, dass der Amtsvormund gegenüber dem Gemeinwesen eine besondere Stellung einnehme und ihm namentlich eine erhöhte Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit zukomme. Sodann seien Amtsvormundschaften im Rahmen der öffentlichen Verwaltung professionell organisiert und würden über eine besondere Infrastruktur verfügen, während der private Vormund meist ohne eine solche auskommen müsse und auf sich gestellt sei.