110 Abs. 3 StGB gelten. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb derselbe Verteidiger in der gleichen Funktion im gleichen Verfahren für den einen Teil des Verfahrens als Beamter gelten soll und für den anderen nicht. 4.5 Der Vergleich des Beschwerdeführers mit dem Amtsvormund und den weiteren Berufsgattungen, welche dem Amtsgeheimnis unterstehen, ist nicht stichhaltig. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Amtsvormund im Gegensatz zum privaten Vormund als Beamter gilt.