Somit kann allein aus dem Umstand, dass der Verteidiger auch eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, nicht geschlossen werden, die ausgeübte Funktion sei amtlicher Natur. Nicht zuletzt zeigt sich dies auch daran, dass ein vom Beschuldigten (zunächst) privat mandatierter Verteidiger erst im Laufe des Verfahrens als amtlicher eingesetzt werden kann. Folgt man der Auffassung des Beschwerdeführers, so würde konsequenterweise der Rechtsbeistand ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten.