So kann etwa die notwendige Verteidigung auch dadurch sichergestellt werden, dass die beschuldigte Person selbst einen Wahlverteidiger ernennt. Der so privat mandatierte Rechtsbeistand erfüllt – genau wie ein amtlich eingesetzter notwendiger Verteidiger – die hievor genannte öffentliche Aufgabe. Dies lässt ihn jedoch offensichtlich nicht als Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erscheinen. Somit kann allein aus dem Umstand, dass der Verteidiger auch eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, nicht geschlossen werden, die ausgeübte Funktion sei amtlicher Natur.