2 Wahlverteidiger. Kommt hinzu, dass die öffentliche Aufgabe, die ein Verteidiger erfüllt, nicht zwingend vom Gemeinwesen übertragen wird. Vielmehr obliegt es schlussendlich der beschuldigten Person darüber zu entscheiden, wer seine Verteidigung übernimmt, steht es ihr doch frei, jederzeit einen privaten Rechtsbeistand zu mandatieren. So kann etwa die notwendige Verteidigung auch dadurch sichergestellt werden, dass die beschuldigte Person selbst einen Wahlverteidiger ernennt.