128 StPO). Die verfahrensleitende Strafbehörde besitzt ihm gegenüber weder irgendwelche Weisungsbefugnisse, noch kommt ihr in irgendeiner Form eine Aufsichtsfunktion zu. In Bezug auf die Mandatsführung steht der amtliche Verteidiger gegenüber den Strafbehörden in keiner anderen Beziehung und Rechtsstellung als ein