Insofern handelt es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine sich zwar zugunsten der beschuldigten Person auswirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung des Staates, welche sowohl aus seiner Justizgewährleistungspflicht wie auch aus seiner Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 445). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der amtliche Verteidiger – genauso wie der privat mandatierte – allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist (Art. 128 StPO).