110 N 12 f., mit weiteren Hinweisen). 4.4 Es ist unbestritten, dass der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat steht und damit eine öffentliche Aufgabe übernimmt. Insofern handelt es sich bei der amtlichen Verteidigung um eine sich zwar zugunsten der beschuldigten Person auswirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung des Staates, welche sowohl aus seiner Justizgewährleistungspflicht wie auch aus seiner Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 445).