110 Abs. 3 StGB). Entscheidend ist dabei nicht das personalrechtliche Kriterium des Anstellungsverhältnisses, sondern die Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit. Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StPO ist deshalb auch, wer für das Gemeinwesen amtliche Funktionen ausübt, ohne dass er dazu in einem Dienstverhältnis steht. Massgeblich ist allein, dass die ausgeübte Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar StGB I, 2013, Art. 110 N 12 f., mit weiteren Hinweisen).