Auch die beamteten oder vom Gemeinwesen sonst wie beauftragten Psychologen, Ärzte, Sozialarbeiter, Vormünder etc. seien im Rahmen ihrer amtlichen Funktion einer optimalen fachlichen Interessenvertretung respektive Hilfeleistung gegenüber ihrem Klienten verpflichtet. So habe das Bundesgericht denn auch ausdrücklich erkannt, dass zwar der Amtsvormund, nicht aber der private Vormund als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei. 4.3 Gemäss Art.