Es gehe dabei nicht nur darum, dass der Beschuldigte eine optimale Verteidigung erfahre, sondern auch dass der Rechtsgang seinen ungestörten und beschleunigten Fortlauf nehmen könne. Der amtliche Verteidiger unterscheide sich somit nicht von anderen Berufsgattungen mit vergleichbaren doppelten Funktionen. Auch die beamteten oder vom Gemeinwesen sonst wie beauftragten Psychologen, Ärzte, Sozialarbeiter, Vormünder etc. seien im Rahmen ihrer amtlichen Funktion einer optimalen fachlichen Interessenvertretung respektive Hilfeleistung gegenüber ihrem Klienten verpflichtet.