Dieser Umstand schliesse jedoch nicht aus, dass der amtliche Verteidiger noch eine weitere und zwar im Interesse der Öffentlichkeit liegende Funktion inne habe, habe er doch in der Wahrnehmung seiner Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege zu garantieren. Gerade der notwendige Verteidiger werde im Sinne dieser doppelten Funktion von Gesetzes wegen durch die Staatsanwaltschaft ernannt. Es gehe dabei nicht nur darum, dass der Beschuldigte eine optimale Verteidigung erfahre, sondern auch dass der Rechtsgang seinen ungestörten und beschleunigten Fortlauf nehmen könne.