Folglich fehle es am objektiv-täterschaftlichen Merkmal der amtlichen Tätigkeit. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es liege auf der Hand, dass der amtliche Verteidiger die Funktion und Aufgabe habe, ausschliesslich die Interessen seines Klienten zu vertreten. Dieser Umstand schliesse jedoch nicht aus, dass der amtliche Verteidiger noch eine weitere und zwar im Interesse der Öffentlichkeit liegende Funktion inne habe, habe er doch in der Wahrnehmung seiner Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege zu garantieren.