Der amtliche Verteidiger habe ausschliesslich die Interessen seines Klienten zu vertreten. Er habe zwar eine gewisse Sonderstellung gegenüber dem Wahlverteidiger bezüglich des Honorars und dem Beginn sowie Ende des Mandats, er sei jedoch – anders als die Strafbehörden – weder amtlich tätig noch sei er bei der inhaltlichen Führung des Mandats in irgendeiner Weise an Weisungen der Bundesanwaltschaft gebunden. Er nehme daher keine öffentlichen Funktionen im Dienste des Gemeinwesens wahr. Folglich fehle es am objektiv-täterschaftlichen Merkmal der amtlichen Tätigkeit.