Auszug aus den Erwägungen: [...] 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, in formeller Hinsicht sei der Beschuldigte durch die verfahrensleitende Behörde mit einer Verfügung als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er erfülle somit eine ihm durch den Staat übertragene Aufgabe. Mit Übernahme des Mandats entstehe jedoch ein vom Staat inhaltlich unabhängiges Klienten/Anwalts-Verhältnis. Der amtliche Verteidiger habe ausschliesslich die Interessen seines Klienten zu vertreten.