{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-08-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-155_2014-08-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_155_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c955f2c9403c6f8827352b81cce81325fabc325f24a75c930830034bea4f5bc4ee2873a9b7b6dbf6b697a89e417f61ae?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c955f2c9403c6f8827352b81cce81325fabc325f24a75c930830034bea4f5bc4ee2873a9b7b6dbf6b697a89e417f61ae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_155", "Checksum": "0dd987fdfabf37c37ef9ff2618571359"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.08.2014 BK 2014 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.08.2014 BK 2014 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtlicher Verteidiger ist kein Beamter (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:33:35", "Checksum": "1c6a171c7e730b10d8e2427db1d9687f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.08.2014 BK 2014 155\nRegeste:\nAmtlicher Verteidiger ist kein Beamter (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 2014 155\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 13. August 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigter\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nVerletzung des Amtsgeheimnisses / Nichtanhandnahme\n\nRegeste\nDer amtliche Verteidiger gilt nicht als Beamter im Sinne von Art. 320 Abs. 1 bzw. Art. 110\nAbs. 3 StGB, weshalb er sich nicht der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig machen\nkann.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n4.\n4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, in formeller Hinsicht sei der Beschuldigte durch die verfahrensleitende Behörde mit einer Verfügung als\namtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er erfülle somit eine ihm durch den Staat übertragene Aufgabe. Mit Übernahme des Mandats entstehe jedoch ein vom Staat inhaltlich\nunabhängiges Klienten/Anwalts-Verhältnis. Der amtliche Verteidiger habe ausschliesslich die Interessen seines Klienten zu vertreten. Er habe zwar eine gewisse Sonderstellung gegenüber dem Wahlverteidiger bezüglich des Honorars und dem Beginn sowie\nEnde des Mandats, er sei jedoch – anders als die Strafbehörden – weder amtlich tätig\nnoch sei er bei der inhaltlichen Führung des Mandats in irgendeiner Weise an Weisungen der Bundesanwaltschaft gebunden. Er nehme daher keine öffentlichen Funktionen\nim Dienste des Gemeinwesens wahr. Folglich fehle es am objektiv-täterschaftlichen\nMerkmal der amtlichen Tätigkeit.\n4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es liege auf der Hand, dass der amtliche Verteidiger die Funktion und Aufgabe habe, ausschliesslich die Interessen seines Klienten\nzu vertreten. Dieser Umstand schliesse jedoch nicht aus, dass der amtliche Verteidiger\nnoch eine weitere und zwar im Interesse der Öffentlichkeit liegende Funktion inne habe,\nhabe er doch in der Wahrnehmung seiner Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der\nVerwaltung und der Rechtspflege zu garantieren. Gerade der notwendige Verteidiger\nwerde im Sinne dieser doppelten Funktion von Gesetzes wegen durch die Staatsanwaltschaft ernannt. Es gehe dabei nicht nur darum, dass der Beschuldigte eine optimale Verteidigung erfahre, sondern auch dass der Rechtsgang seinen ungestörten und beschleunigten Fortlauf nehmen könne. Der amtliche Verteidiger unterscheide sich somit\nnicht von anderen Berufsgattungen mit vergleichbaren doppelten Funktionen. Auch die\nbeamteten oder vom Gemeinwesen sonst wie beauftragten Psychologen, Ärzte, Sozialarbeiter, Vormünder etc. seien im Rahmen ihrer amtlichen Funktion einer optimalen fachlichen Interessenvertretung respektive Hilfeleistung gegenüber ihrem Klienten verpflichtet. So habe das Bundesgericht denn auch ausdrücklich erkannt, dass zwar der Amtsvormund, nicht aber der private Vormund als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3\nStGB zu qualifizieren sei.\n4.3 Gemäss Art. 320 Abs. 1 StGB wird wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses bestraft,\nwer ein Geheimnis offenbart, dass ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde\noder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen\nStellung wahrgenommen hat. Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein\nAmt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege\nangestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3\nStGB). Entscheidend ist dabei nicht das personalrechtliche Kriterium des Anstellungsverhältnisses, sondern die Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit. Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StPO ist deshalb auch, wer für das Gemeinwesen amtliche Funktionen ausübt, ohne dass er dazu in einem Dienstverhältnis steht. Massgeblich ist allein, dass die ausgeübte Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer\ndem Gemeinwesen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde\n(OBERHOLZER, in: Basler Kommentar StGB I, 2013, Art. 110 N 12 f., mit weiteren Hinweisen).\n4.4 Es ist unbestritten, dass der amtliche Verteidiger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat steht und damit eine öffentliche Aufgabe übernimmt. Insofern handelt es\nsich bei der amtlichen Verteidigung um eine sich zwar zugunsten der beschuldigten Person auswirkende, letztlich aber im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung des\nStaates, welche sowohl aus seiner Justizgewährleistungspflicht wie auch aus seiner\nFürsorgepflicht abgeleitet werden kann (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N 445). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der amtliche Verteidiger –\ngenauso wie der privat mandatierte – allein den Interessen der beschuldigten Person\nverpflichtet ist (Art. 128 StPO). Die verfahrensleitende Strafbehörde besitzt ihm gegenüber weder irgendwelche Weisungsbefugnisse, noch kommt ihr in irgendeiner Form eine\nAufsichtsfunktion zu. In Bezug auf die Mandatsführung steht der amtliche Verteidiger\ngegenüber den Strafbehörden in keiner anderen Beziehung und Rechtsstellung als ein\n\n"}