Ebenso wenig wäre eine Einstellung möglich. Es kann jedoch nicht sein, dass deswegen „eindeutig“ nicht erfüllte Straftatbestände (mutatis mutandis angewendet auf Tatbestände mit zivilrechtlichem Auslegungsspielraum) immer von einem Richter zu beurteilen wären. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige der Beschwerdeführerin auf dem Wege der Nichtanhandnahme erledigte, ist deshalb in diesem konkreten Fall nicht zu beanstanden. [...] 2