Analoges lässt sich auch für die angezeigten URG-Delikte sagen. Die Definition, was im Sinne von Art. 2 URG ausreichend individualisiert und damit Werkcharakter zukommt, ist auslegungsbedürftig, wobei ein Ermessensspielraum besteht, insbesondere wie hier bei der Beurteilung, ob sich eine Website gesamthaft betrachtet vom allgemein Üblichen abhebt. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wäre dann de facto ausgeschlossen. Ebenso wenig wäre eine Einstellung möglich.