23-27 N 2 mit weiteren Hinweisen). Es muss den Strafverfolgungsbehörden möglich bleiben, ausreichend klare Fälle auf dem Weg der Nichtanhandnahme zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen – wie hier im Bereich des UWG die Frage der wirtschaftlichen Beeinträchtigung bei der Aktivlegitimation – Raum zur Auslegung bieten. Analoges lässt sich auch für die angezeigten URG-Delikte sagen.