a StPO ist vor dem Hintergrund der problematischen Aspekte der UWG-Straftatbestände zu verstehen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach UWG wird auf zivilrechtliche Definitionen zurückgegriffen, was im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) problembehaftet ist (vgl. KILLIAS/GILLIÉRON, in: Basler Kommentar UWG, Vorbemerkungen zu Art. 23-27 N 2 mit weiteren Hinweisen).