[...] 6. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe den Anwendungsbereich von Art. 310 StPO verkannt. Nur in eindeutigen Fällen dürfe sie ein Verfahren nicht an die Hand nehmen. Dem kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. „Eindeutig“ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist vor dem Hintergrund der problematischen Aspekte der UWG-Straftatbestände zu verstehen.