Redaktionelle Vorbemerkungen Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Beschuldigte Anzeige wegen unlauterem Wettbewerb sowie Widerhandlungen gegen das Urheberrecht ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob die Strafklägerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern. Auszug aus den Erwägungen: