Regeste Die angezeigten URG- und UWG-Tatbestände greifen zur Beurteilung der Strafbarkeit letztlich auf zivilrechtliche Definitionen zurück, was problematisch ist. „Eindeutig“ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist mit Rücksicht darauf zu interpretieren. Den Strafverfolgungsbehörden muss es möglich sein, ausreichend klare Einzelfälle, die ausserhalb des strafbewehrten Bereichs des URG und des UWG anzusiedeln sind, auf dem Weg der Nichtanhandnahme zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen Raum zur Auslegung bieten.