{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-10-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-141_2014-10-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_141_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783e798e185d680b4c3e15ada35cb0311845dfe1ac1c4e99fb58c931ff3e20e279281baf91e1aac839b4f48af0e9f7d636?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783e798e185d680b4c3e15ada35cb0311845dfe1ac1c4e99fb58c931ff3e20e279281baf91e1aac839b4f48af0e9f7d636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_141", "Checksum": "5cdc75da56d770cd2ed4618bc2215cdc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.10.2014 BK 2014 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.10.2014 BK 2014 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme des Verfahrens (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:32:47", "Checksum": "5a7e98311750edcd8004a2e21d38ffad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.10.2014 BK 2014 141\nRegeste:\nNichtanhandnahme des Verfahrens (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 2014 141\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Kind\n\nvom 13. Oktober 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigte\n\nB. GmbH, handelnd durch C.\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\nStrafklägerin/Beschwerdeführerin\n\nwegen Widerhandlung gegen das Urheberrecht sowie unlauterer Wettbewerb / Nichtanhandnahme\n\nRegeste\nDie angezeigten URG- und UWG-Tatbestände greifen zur Beurteilung der Strafbarkeit letztlich auf zivilrechtliche Definitionen zurück, was problematisch ist. „Eindeutig“ im Sinne von\nArt. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist mit Rücksicht darauf zu interpretieren. Den Strafverfolgungsbehörden muss es möglich sein, ausreichend klare Einzelfälle, die ausserhalb des strafbewehrten Bereichs des URG und des UWG anzusiedeln sind, auf dem Weg der Nichtanhandnahme zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen Raum zur Auslegung\nbieten.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Beschwerdeführerin reichte gegen die Beschuldigte Anzeige wegen unlauterem Wettbewerb sowie Widerhandlungen gegen das Urheberrecht ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob die Strafklägerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n6. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe den Anwendungsbereich von Art. 310 StPO verkannt. Nur in eindeutigen Fällen dürfe sie ein Verfahren nicht an die Hand nehmen. Dem kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.\n„Eindeutig“ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist vor dem Hintergrund der problematischen Aspekte der UWG-Straftatbestände zu verstehen. Bei der Beurteilung der\nStrafbarkeit nach UWG wird auf zivilrechtliche Definitionen zurückgegriffen, was im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) problembehaftet ist (vgl.\nKILLIAS/GILLIÉRON, in: Basler Kommentar UWG, Vorbemerkungen zu Art. 23-27 N 2 mit\nweiteren Hinweisen). Es muss den Strafverfolgungsbehörden möglich bleiben, ausreichend klare Fälle auf dem Weg der Nichtanhandnahme zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen – wie hier im Bereich des UWG die Frage der wirtschaftlichen Beeinträchtigung bei der Aktivlegitimation – Raum zur Auslegung bieten. Analoges\nlässt sich auch für die angezeigten URG-Delikte sagen. Die Definition, was im Sinne von\nArt. 2 URG ausreichend individualisiert und damit Werkcharakter zukommt, ist auslegungsbedürftig, wobei ein Ermessensspielraum besteht, insbesondere wie hier bei der\nBeurteilung, ob sich eine Website gesamthaft betrachtet vom allgemein Üblichen abhebt.\nEine Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wäre\ndann de facto ausgeschlossen. Ebenso wenig wäre eine Einstellung möglich. Es kann\njedoch nicht sein, dass deswegen „eindeutig“ nicht erfüllte Straftatbestände (mutatis mutandis angewendet auf Tatbestände mit zivilrechtlichem Auslegungsspielraum) immer\nvon einem Richter zu beurteilen wären. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige der\nBeschwerdeführerin auf dem Wege der Nichtanhandnahme erledigte, ist deshalb in diesem konkreten Fall nicht zu beanstanden.\n\n[...]\n\n2\n"}