BK 2014 141 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Kind vom 13. Oktober 2014 in der Strafsache gegen A. Beschuldigte B. GmbH, handelnd durch C. vertreten durch Rechtsanwalt X. Strafklägerin/Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das Urheberrecht sowie unlauterer Wettbewerb / Nichtan- handnahme Regeste Die angezeigten URG- und UWG-Tatbestände greifen zur Beurteilung der Strafbarkeit letzt- lich auf zivilrechtliche Definitionen zurück, was problematisch ist. „Eindeutig“ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist mit Rücksicht darauf zu interpretieren. Den Strafverfolgungs- behörden muss es möglich sein, ausreichend klare Einzelfälle, die ausserhalb des strafbe- wehrten Bereichs des URG und des UWG anzusiedeln sind, auf dem Weg der Nichtanhand- nahme zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen Raum zur Auslegung bieten. Redaktionelle Vorbemerkungen Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Beschuldigte Anzeige wegen unlauterem Wettbe- werb sowie Widerhandlungen gegen das Urheberrecht ein. Die Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob die Straf- klägerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern. Auszug aus den Erwägungen: [...] 6. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe den Anwen- dungsbereich von Art. 310 StPO verkannt. Nur in eindeutigen Fällen dürfe sie ein Verfah- ren nicht an die Hand nehmen. Dem kann entsprechend den vorstehenden Ausführun- gen nicht gefolgt werden. „Eindeutig“ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist vor dem Hintergrund der proble- matischen Aspekte der UWG-Straftatbestände zu verstehen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach UWG wird auf zivilrechtliche Definitionen zurückgegriffen, was im Hin- blick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) problembehaftet ist (vgl. KILLIAS/GILLIÉRON, in: Basler Kommentar UWG, Vorbemerkungen zu Art. 23-27 N 2 mit weiteren Hinweisen). Es muss den Strafverfolgungsbehörden möglich bleiben, ausrei- chend klare Fälle auf dem Weg der Nichtanhandnahme zu erledigen, auch wenn die zi- vilrechtlichen Bestimmungen – wie hier im Bereich des UWG die Frage der wirtschaftli- chen Beeinträchtigung bei der Aktivlegitimation – Raum zur Auslegung bieten. Analoges lässt sich auch für die angezeigten URG-Delikte sagen. Die Definition, was im Sinne von Art. 2 URG ausreichend individualisiert und damit Werkcharakter zukommt, ist ausle- gungsbedürftig, wobei ein Ermessensspielraum besteht, insbesondere wie hier bei der Beurteilung, ob sich eine Website gesamthaft betrachtet vom allgemein Üblichen abhebt. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wäre dann de facto ausgeschlossen. Ebenso wenig wäre eine Einstellung möglich. Es kann jedoch nicht sein, dass deswegen „eindeutig“ nicht erfüllte Straftatbestände (mutatis mu- tandis angewendet auf Tatbestände mit zivilrechtlichem Auslegungsspielraum) immer von einem Richter zu beurteilen wären. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige der Beschwerdeführerin auf dem Wege der Nichtanhandnahme erledigte, ist deshalb in die- sem konkreten Fall nicht zu beanstanden. [...] 2