Es liegt somit eine andere Ausgangslage vor als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschlüssen der Beschwerdekammer. Zwar trifft es zu, dass eine verurteilte Person die geltende Praxis im Zusammenhang mit Beträgen von geringer Höhe im Ergebnis unterminieren könnte, wenn sie regelmässig delinquiert. Das kann aber nicht dazu führen, dass in Fällen regelmässiger Delinquenz ohne weiteres missbräuchliches Verhalten angenommen wird. Vielmehr muss dem Gesuchsteller konkret Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden können. Anhaltspunkte dafür bestehen hier indessen nicht.