Dieser Spielraum ist aber geringfügig und vorliegend zusätzlich eingeengt, weil der Beschwerdeführer auch Bussen abzuzahlen bzw. abzuarbeiten hat bzw. abzahlt und abarbeitet. Es ist damit klar, dass ihm die Bezahlung des Gesamtbetrages von Fr. 1‘450.00 unzumutbar ist, zumal er auch nicht mehrere Monate Zeit 3 hatte, die einzelnen Beträge abzuzahlen. Es liegt somit eine andere Ausgangslage vor als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschlüssen der Beschwerdekammer.