Er und seine 10- köpfige Familie werden vom Sozialdienst unterstützt. Von der Sozialhilfe unterstützte Personen sind zwar nicht auf das betreibungsrechtliche (absolute) Existenzminimum gesetzt, weshalb ihnen ein gewisser Spielraum zur Bezahlung von Bussen oder Verfahrenskosten bleibt. Dieser Spielraum ist aber geringfügig und vorliegend zusätzlich eingeengt, weil der Beschwerdeführer auch Bussen abzuzahlen bzw. abzuarbeiten hat bzw. abzahlt und abarbeitet.