Es handelt sich somit um jeweils geringe Beträge von deutlich weniger als Fr. 300.00, die praxisgemäss nur erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde damit, dass es im Belieben der verurteilten Person stünde, die geltende Praxis im Zusammenhang mit Beträgen von geringer Höhe zu unterminieren, wenn man nun mit Bezug auf den Gesamtbetrag von Fr. 1'450.00 Unzumutbarkeit oder Uneinbringlichkeit annehmen wolle. Ein Ergebnis, das nicht hingenommen werden könnte.