Solche seien trotz der knappen finanziellen Verhältnisse nicht erkennbar, da eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis Fr. 300.00 keine unzumutbare Härte darstelle. 5. Dem Beschwerdeführer wurden in einem Zeitraum von 6 Monaten Verfahrenskosten von achtmal Fr. 100.00, dreimal Fr. 150.00 und einmal Fr. 200.00 auferlegt. Keiner der einzelnen Gebührenbeträge übersteigt die Höhe von Fr. 200.00. Es handelt sich somit um jeweils geringe Beträge von deutlich weniger als Fr. 300.00, die praxisgemäss nur erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.