Uneinbringlichkeit kann bei Vorliegen von Verlustscheinen angenommen werden. 4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Begründung auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. März 2012, wonach Verfahrenskosten von relativ geringer Höhe (bis Fr. 300.00 je Strafbefehl) grundsätzlich nur zu erlassen seien, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Solche seien trotz der knappen finanziellen Verhältnisse nicht erkennbar, da eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis Fr. 300.00 keine unzumutbare Härte darstelle.