Bei der nachträglichen Anordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug oder der Frage, wer die finanziellen Leistungen eintreibt, ist dies anders. Die StPO enthält keine Regelungen, sondern überlässt diese Kompetenz den Kantonen (vgl. Art. 70 EG ZSJ). Die Generalstaatsanwaltschaft kann damit weder aus diesen Beispielen noch aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid etwas für ihre sachliche Zuständigkeit ableiten. Gleiches gilt für den von ihr erwähnten Entscheid aus Zürich oder die Tatsache, dass früher die JGK über die Erlassgesuche entschieden hat. Damals war die StPO mit der entsprechenden Regel in Art. 425 noch nicht in Kraft.