Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 N 3). Anders als Art. 442 (siehe insbesondere Abs. 3) ist Art. 425 systematisch denn auch nicht im Kapitel über die Vollstreckung eingeordnet. Es handelt sich um einen ursprünglichen oder nachträglichen Kostenentscheid (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und d StPO). Folglich richtet sich auch der Rechtsschutz nach Art. 393 StPO. Die StPO ist auch die gemäss Art. 10 Abs. 2 VKD in der Sache anwendbare Prozessordnung. Bei der nachträglichen Anordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug oder der Frage, wer die finanziellen Leistungen eintreibt, ist dies anders.